Ob Sie einen Datenschutzbeauftragten benötigen ist keine Sache des Ermessens!
Wenn Sie eine der folgenden Fragen mit „Ja“ beantworten, sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen und diesen bis zum 25. Mai 2018 der Aufsichtsbehörde namentlich zu nennen:
- Verarbeitet Ihr Unternehmen besonders schützenswerte personenbezogene Daten (z. B. Arztpraxis, Apotheke, Kranken- Altenpflege, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Anwaltskanzlei)?
- Beschäftigt Ihr Unternehmen mehr als 9 Personen (Angestellte, Arbeiter, Leiharbeiter, Auszubildende, Praktikanten, Freiberufler, geringfügig Beschäftigte), die mit personenbezogenen Daten elektronisch arbeiten oder diese verarbeiten? Als Faustformel gilt: Jeder namentliche E-Mail-Account zählt.
- Beschäftigt Ihr Unternehmen mehr als 20 Personen, die mit personenbezogenen Daten in Papierform arbeiten?
Wir regeln das für Sie! Schnell, effektiv und kostengünstig!